Beglaubigungen
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Beglaubigungen, die der Rechtssicherheit bzw. dem Konsumentenschutz dienlich sind, das sind einerseits die Unterschriftsbeglaubigung und andererseits die beglaubigte Abschrift.
Unterschriftsbeglaubigung bzw. öffentliche Beglaubigung
Hier erhalten Sie von uns die notarielle Beglaubigung für die Echtheit einer Unterschrift auf einer Privaturkunde. Wir bestätigen also, dass die Unterschrift von der Person stammt, die vor uns unterschrieben hat.
Beglaubigte Abschrift bzw. beglaubigte Kopie
Die beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie bedeutet, dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Beglaubigungen von Unterschriften kosten beim Notar weniger als bei Gericht! Neben den Notaren sind auch die Bezirksgerichte von Gesetzeswegen zur Unterschriftsbeglaubigung befugt. Was aber viele nicht wissen: Die Gebühren beim Gericht sind meist höher als beim Notar. Zum Beispiel Beglaubigung von zwei Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage von € 26.340,00 betragen die Kosten beim Notar €72,50 und bei Gericht € 125,00.